FAA richtet in den gesamten USA Flugverbotszonen für Drohnen rund um ICE-Einsätze ein
(aerotime.aero)- Die Federal Aviation Administration (FAA) der USA hat mobile Flugverbotszonen für Drohnen rund um Einsätze der Immigration and Customs Enforcement (ICE) eingerichtet, die dem Department of Homeland Security (DHS) untersteht
- Die neue NOTAM FDC 6/4375 verbietet Drohnenflüge innerhalb von 3.000 Fuß horizontal und 1.000 Fuß vertikal rund um DHS-Fahrzeugkolonnen und -Einrichtungen
- Diese Beschränkung gilt landesweit und dauerhaft und bewegt sich mit den DHS-Ressourcen, statt an bestimmte Orte oder Zeitfenster gebunden zu sein
- Bei Verstößen drohen strafrechtliche Verfolgung, zivilrechtliche Geldbußen und der Entzug von FAA-Berechtigungen; als Bedrohung eingestufte Drohnen können beschlagnahmt oder zerstört werden
- Wegen der mobilen, nicht sichtbaren Flugbeschränkungszonen werden Bedenken geäußert, dass Drohnenpiloten die Zonen in Echtzeit nur schwer erkennen können
Neue Mitteilung der FAA zu Drohnenflugbeschränkungen
-
Die FAA hat eine landesweite Sicherheitsmitteilung veröffentlicht, um Einsätze des Department of Homeland Security (DHS) und seiner Unterbehörden zu schützen
- Die Mitteilung weist die Bereiche rund um Einsätze von DHS-Einrichtungen, darunter die Immigration and Customs Enforcement (ICE), als mobile Flugverbotszonen aus
- Der Beschränkungsbereich umfasst 3.000 Fuß horizontal und 1.000 Fuß vertikal und schließt DHS-Einrichtungen sowie Fahrzeugkolonnen und Begleitfahrzeuge ein
-
Diese Beschränkung gilt ständig ohne feste Orte oder Zeitfenster und bewegt sich mit den DHS-Ressourcen
- Daher greift sie automatisch auch bei ICE-Aktivitäten in öffentlichen Räumen wie Festnahmen, Transporten und Einsätzen vor Ort
Rechtliche Grundlage und Sanktionen
- Die FAA stuft den betroffenen Luftraum als „national defense airspace“ ein
- Als Grundlage dienen entsprechende Gesetze zu nationaler Sicherheit und Counter-UAS-Befugnissen
- Bei Verstößen sind strafrechtliche Anklagen, zivilrechtliche Sanktionen, verwaltungsrechtliche Maßnahmen und der Entzug von FAA-Berechtigungen möglich
- Drohnen, die als Sicherheitsbedrohung eingestuft werden, können abgefangen, beschlagnahmt, beschädigt oder zerstört werden
Unterschiede zur bisherigen Mitteilung
- Die aktuelle NOTAM FDC 6/4375 ersetzt die frühere FDC 5/6378
- Die bisherige Mitteilung betraf ähnliche Behörden, war aber bei mobilen Einsatzmitteln nicht ausdrücklich genug
- Die neue Mitteilung schließt Fahrzeugkolonnen und mobile Ressourcen nun ausdrücklich ein und beseitigt damit Unklarheiten
Bedenken von Drohnenpiloten und Bürgerrechtsgruppen
- Die neue Regelung schafft mobile Flugbeschränkungszonen, die sich nicht in Echtzeit verifizieren lassen
- Weder FAA noch DHS oder ICE veröffentlichen Bewegungsinformationen, sodass Piloten nicht vorab wissen können, ob sie in eine Beschränkungszone einfliegen
- Selbst legal fliegende Drohnen laufen Gefahr, unbeabsichtigt in eine Beschränkungszone einzudringen, wenn sich eine ICE-Fahrzeugkolonne nähert
- Die FAA empfiehlt zwar, „in der Nähe von DHS-Einrichtungen und mobilen Ressourcen vorsichtig zu fliegen“, nennt jedoch keine konkreten Ausweichmethoden
Ausnahmen und Genehmigungsverfahren
- Drohneneinsätze zu Zwecken der Verteidigung, Sicherheit, Strafverfolgung, Brandbekämpfung, Suche und Rettung sowie Katastrophenhilfe sind nach vorheriger Abstimmung als Ausnahmen zulässig
- Entsprechende Betreiber können eine Genehmigung über das DHS oder das FAA System Operations Support Center beantragen
Zentrale Reaktionen im Artikel
- Einige Stimmen kritisieren, dass das DHS weder Standorte von Einrichtungen noch Bewegungsrouten offenlegt
- Es wird bemängelt, dass das Risiko von Luftraumverstößen hoch ist, weil Piloten die Positionen nicht kennen können
- Erwähnt werden auch Sicherheitsbedenken der Piloten, da sie selbst bei legalen Flügen missverstanden werden könnten
Noch keine Kommentare.