2 Punkte von GN⁺ 2025-07-11 | 1 Kommentare | Auf WhatsApp teilen
  • Ein deutsches Gericht hat entschieden, dass Metas Tracking-Pixel und die zugehörige Technologie gegen die DSGVO verstoßen
  • Durch dieses Urteil können auch andere Nutzer ohne individuellen Schadensnachweis Schadensersatzklagen einreichen
  • Das Gericht erklärte, dass Meta durch Identifizierung und Profiling von Personen erhebliche Gewinne erzielt
  • Experten sehen in dem Urteil ein Risiko groß angelegter Klagen gegen alle Websites und Apps, die Tracking-Technologien einsetzen
  • Bei einem Schaden von 5.000 Euro pro Person kann sich die Gesamtsumme mit steigender Besucherzahl stark erhöhen

Deutsches Gericht urteilt: Metas Tracking-Technologie verstößt gegen europäisches Datenschutzrecht

Zentrale Inhalte des Urteils

  • Das Landgericht Leipzig entschied, dass Meta Tracking-Pixel und Software Development Kits (SDKs) in Websites und Apps Dritter einbindet und dabei ohne Zustimmung der Nutzer personenbezogene Daten sammelt
  • Das Urteil stellt klar, dass diese Technologie gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstößt
  • Das Gericht wies darauf hin, dass Meta durch Profiling auf Basis personenbezogener Daten ohne individuelle Einwilligung der Nutzer erhebliche Umsätze erzielt
  • In der Pressemitteilung wurde hervorgehoben, dass Meta Personen identifizieren kann, wenn sie Websites Dritter besuchen, selbst wenn sie nicht bei Facebook oder Instagram eingeloggt sind

Auswirkungen des Urteils

  • Das Urteil führte in einem Verfahren eines deutschen Facebook-Nutzers dazu, dass Meta 5.000 Euro (rund 5.900 US-Dollar) Schadenersatz zahlen muss
  • Das Gericht erklärte, dass dieses Urteil einen Präzedenzfall schafft, durch den zahlreiche Nutzer ähnliche Klagen einreichen können, ohne einen individuellen Schaden konkret nachweisen zu müssen
  • Experten analysieren, dass dieses Urteil ein Risiko für alle Betreiber von Websites und Apps darstellen könnte, die Metas Tracking-Technologien verwenden
  • Der CEO des Beratungsunternehmens AesirX bewertete den Fall als Beispiel für das Potenzial von Sammelklagen (class action) und für mögliche „geschäftsgefährdende Auswirkungen“

Ausblick

  • Alle deutschen Besucher, die Metas Tracking-Technologie nicht zugestimmt haben, könnten in eine Sammelklage einbezogen werden
  • Bei hohen Besucherzahlen kann die Schadenersatzsumme exponentiell ansteigen
  • Experten bewerten das Verfahren als eines der wichtigsten Urteile des Jahres in Europa

Weiterführender Link

Fazit

  • Das Urteil ist ein wichtiges Signal für einen stärkeren Datenschutz und für erweiterte rechtliche Verantwortung von Tech-Unternehmen und Website-Betreibern
  • Die Branche dürfte ihre technischen Maßnahmen und Prozesse zur Einholung von Nutzereinwilligungen zur DSGVO-Compliance erneut überprüfen müssen

1 Kommentare

 
GN⁺ 2025-07-11
Hacker-News-Kommentare
  • Obwohl dieses Leipziger Urteil auffällt, könnte seine tatsächliche Wirkung nicht so groß sein, wie die Summe von 5.000 € vermuten lässt. Das Gericht hat zwar ausdrücklich festgestellt, dass Betroffene klagen können, ohne einen individuellen Schaden nachweisen zu müssen, doch Sammelklagen in Europa funktionieren weiterhin anders als in den USA. In Deutschland gibt es anders als in den USA keine Erfolgshonorare, bei Unterliegen trägt man Prozesskosten, und auch die Anreizstruktur ist anders; zudem sind kollektive Rechtsschutzformen begrenzt. Die meisten deutschen Verbraucher werden wegen eines Tracking-Pixels nicht einzeln auf jeweils 5.000 € klagen, da Zeit- und Kostenaufwand beträchtlich sind. Ich persönlich hoffe, dass Verbraucherverbände oder finanzstarke Prozessfinanzierer solche Klagen anführen. Deutschland baut zwar seinen Rahmen für Sammelklagen aus, bislang steht aber weiterhin eher die qualifizierte Einrichtung als der einzelne Kläger im Zentrum.
    • In Deutschland werden alle Verbraucher automatisch einbezogen. Anders als in anderen europäischen Ländern müssen Verbraucher keine gesonderte Klageanmeldung vornehmen, sondern sind standardmäßig dabei. Deshalb laufen in Deutschland bereits Sammelklagen gegen X und Tiktok auf Schadensersatz von jeweils 500 EUR bzw. 2000 EUR.
    • Jemand könnte das vermutlich als Geschäftsmodell aufziehen, nach dem Motto: „Wir schenken Ihnen kostenlos 2500 Euro! Unterschreiben Sie hier!“
  • Es ist wichtig zu beachten, dass dieses Urteil in der Berufung nicht unbedingt Bestand haben muss. Die vollständige Entscheidung ist noch nicht veröffentlicht, bislang kennen wir nur die Pressemitteilung. Zum Beispiel hat das Gericht eine Ersatzpflicht anerkannt, ohne überhaupt die konkrete Schadensdarstellung des Klägers anzuhören; daher ist es spannend, wie diese Linie im tatsächlichen Urteilstext begründet wird. Ich halte das für einen Punkt, bei dem Meta gut Berufung einlegen kann. Da es offene Fragen des EU-Rechts gibt, ist auch eine Vorlage an den EuGH denkbar. So oder so schafft dieses Urteil kurzfristig rechtliche Unsicherheit, und viele Menschen werden vermutlich klagen wollen. Wenn es aber durch Berufung und EuGH geht, kann das Jahre dauern, also muss man abwarten.
    • Ich bin unsicher, wer genau haftet: Facebook oder der Betreiber der Website, auf der das eigentliche Tracking stattfand. Nach meinem Verständnis des GDPR ist die Website dafür verantwortlich, vor der Weitergabe an ein Werbenetzwerk eine Einwilligung einzuholen.
  • Inzwischen hätte man erwarten können, dass irgendeine halbseidene Kanzlei bereits aktiv geworden ist, die Leute mit exakt derselben Situation herausfiltert, die Klagen übernimmt und einen Anteil davon, etwa 10 %, als Gebühr einbehält. Wenn sie für mich klagen würden, würde ich sie wohl beauftragen. Aber solche Themen sollten nicht über Einzelklagen geregelt werden; Unternehmen müssen direkt hart reguliert werden, etwa mit tatsächlich verhängten Strafen von 4 % des weltweiten Jahresumsatzes, damit Firmen das Gesetz nicht bloß als Empfehlung behandeln.
    • Solche Dienste gibt es bereits in anderen Bereichen, etwa bei Flugentschädigungen, und dort werden sie von ganz normalen Unternehmen angeboten. Nach deutschem Berufsrecht für Anwälte gibt es zwar gewisse Beschränkungen bei Erfolgshonoraren, aber dieser Anspruch auf 5.000 Euro Schadensersatz könnte als bloßer „Forderungseinzug“ gelten und damit zulässig sein. Das größere Risiko ist, dass das Urteil in der Berufung aufgehoben wird oder andere Regionalgerichte anders entscheiden. Deshalb werden wohl nur Akteure mit erheblicher Kapitalausstattung auf Grundlage dieses Urteils weiterklagen können, bis der Bundesgerichtshof oder der EuGH Klarheit schafft.
    • Eine mit US-Sammelklagen identische Form gibt es in Europa nicht. Es gibt zwar die EU-Richtlinie zu „Verbandsklagen“, aber ihr Anwendungsbereich ist deutlich enger als bei US-class actions.
    • Durch dieses Urteil werden nun wohl Klagen im Stil von class actions auftauchen.
  • Noch vor fünf Jahren hätten bei solchen HN-Meldungen amerikanische Nutzer lautstark behauptet, Europa suche nur Vorwände, um US-Unternehmen auszunehmen. Diese Stimmung hat sich inzwischen komplett gedreht. Es freut mich zu sehen, dass sich der europäische Ansatz, selbst wenn er in mancher Hinsicht unvollständig ist, als richtig erwiesen hat.
    • Solche Behauptungen stehen eigentlich im Widerspruch zu den Fakten. Die meisten Bußgelder werden tatsächlich gegen Unternehmen innerhalb Europas verhängt. Nicht nur Big Tech verstößt gegen Regeln; auch europäische Unternehmen tun das häufig, nur nehmen US-Nutzer solche Fälle kaum wahr. Außerdem geht das heutige Datenschutzrechtssystem auf das deutsche Bundesdatenschutzgesetz der 1990er Jahre zurück und hat sich lange vor dem Aufstieg von FAANG entwickelt. Siehe auch den Bußgeld-Tracker.
    • Was heißt fünf Jahre — gefühlt kam genau dieselbe Diskussion sogar noch letzte Woche auf.
    • Ich bin Amerikaner, aber mein einziges Unbehagen gegenüber europäischem Datenschutzrecht betraf immer die Zuständigkeitsfrage. Da das in diesem Fall nicht einschlägig ist, stimme ich der Entscheidung wirklich zu.
    • In den USA haben Google, Meta und andere Superkonzerne den Werbemarkt bereits vollständig unter sich aufgeteilt, und kleinere Unternehmen wechseln auf Abomodelle. Wenn die EU also nicht auch noch das Abo-Modell blockiert, bleibt letztlich nicht mehr viel, was man noch tun kann.
  • Ich hoffe wirklich, dass sich daraus eine Sammelklage entwickelt; ich würde auf jeden Fall teilnehmen wollen.
  • Ich hoffe jetzt darauf, dass solche Urteile tatsächlich Realität werden. Auch diese einschlägige Blog-Analyse ist lesenswert.
  • Wie immer denke ich am Ende trotzdem, dass keine wirklich bedeutende Veränderung eintreten wird.
  • Ich finde interessant, dass das Gericht die persönliche Identifizierbarkeit auch ohne Login betont hat. Das durchbricht frontal die von Unternehmen gern vorgebrachte Verteidigung des „anonymen Trackings“.
  • In Linkedins vollständiger Analyse steht mehr dazu, und dass Verbraucher in Deutschland automatisch in den Klagekreis einbezogen werden, ohne sich selbst anmelden zu müssen, unterscheidet sich stark von anderen europäischen Ländern.
  • Ich denke, dass diese Angelegenheit am Ende noch zu einem geopolitischen bzw. handelsbezogenen Streitstoff zwischen Europa und den USA werden könnte. Das könnte sich sogar bis auf Zölle ausweiten. Im Kern geht es darum, ob Europa die Befugnis hat, seine eigenen Bürger zu schützen, aber ehrlich gesagt bin ich unsicher, ob es das wirklich durchsetzen kann.