3 Punkte von GN⁺ 2024-02-16 | 1 Kommentare | Auf WhatsApp teilen
  • Im Trademark Status and Document Retrieval (TSDR)-System des US-Patent- und Markenamts (USPTO) wurde das abschließende Entscheidungsdokument für die Fall-ID 97733259 veröffentlicht
    • OpenAI beantragte die Eintragung der Marke GPT
    • In der endgültigen Entscheidung heißt es, dass „die Eintragung verweigert wird, weil die angemeldete Marke lediglich ein Merkmal, eine Funktion oder eine Eigenschaft der Waren und Dienstleistungen des Anmelders beschreibt“
    • Den im Internet beigefügten Belegen zufolge steht „GPT“ für „Generative Pre-trained Transformers“ und ist eine weit verbreitete Abkürzung für ein neuronales Netzwerkmodell, das „Anwendungen die Fähigkeit verleiht, menschenähnliche Texte und Inhalte (Bilder, Musik usw.) zu erzeugen und Fragen in dialogischer Form zu beantworten“
    • Die angemeldete Marke sei nicht nur rein beschreibend, sondern erscheine in Bezug auf die unterscheidungskräftigen Waren und/oder Dienstleistungen auch als Gattungsbegriff. „Eine Gattungsbezeichnung kann keine Unterscheidungskraft durch Benutzung erlangen, weil ihr die 'letztendliche Beschreibungsfunktion' fehlt, und ist daher unter keinen Umständen für die Eintragung ins Hauptregister oder Ergänzungsregister geeignet“
  • Das Dokument wurde am 6. Februar 2024 per Mail erstellt und ist online einsehbar

1 Kommentare

 
GN⁺ 2024-02-16
Hacker-News-Kommentare
  • Kritik an OpenAIs Versuch, den Begriff „GPT“ als Bezeichnung für die eigenen Produkte zu monopolisieren

    Es wird eine negative Meinung zu OpenAIs Versuch geäußert, den Begriff „GPT“ als Bezeichnung für die eigenen Sprachmodelle zu monopolisieren. Ein Anwalt hält OpenAIs Argumentation für nicht überzeugend, da „GPT“ bereits weithin als mit KI- und Q&A-Technologie verbunden angesehen wird.

  • Hinweis auf Fälle von Markenrechtsmissbrauch

    Es werden Fälle erwähnt, in denen Monster Energy, King, Bethesda und andere durch missbräuchliche Nutzung des Markenrechts andere Unternehmen verklagt haben. Dabei wird darauf hingewiesen, dass solcher Markenrechtsmissbrauch leicht mit Urheberrechtsfragen verwechselt werden kann und oft dieselben Unternehmen beide Systeme missbrauchen.

  • Meinung zu den Namen von OpenAI-Produkten

    Es wird der Wunsch geäußert, dass OpenAI für seine Produkte echte Namen verwendet, und die Ansicht vertreten, dass ein weniger seltsamer Name wie „Google“ besser wäre als die Abkürzung „GPT“.

  • Zweifel an der Verwendung akademischer Akronyme für kundenorientierte Produkte

    Es wird infrage gestellt, ob es eine gute Idee war, für kundenorientierte Produkte ein akademisches Akronym wie „GPT“ zu verwenden. Es wird vermutet, dass man anfangs lediglich mit einer einfachen „API-Demo“ gerechnet habe, diese dann aber unerwartet erfolgreich gewesen sei und der Name sich dadurch festgesetzt habe.

  • Wiederhergestelltes Vertrauen in das Markensystem

    Das Vertrauen in das Markensystem sei wiederhergestellt worden, und OpenAI wird dafür kritisiert, andere Unternehmen bei der Verwendung des Wortes „GPT“ behindert zu haben.

  • Reaktion auf OpenAIs Markenanmeldung

    Es wird positiv aufgenommen, dass klargestellt wurde, dass OpenAI das Konzept „GPT“ nicht besitzt. Selbst wenn „GPT“ für die meisten Menschen nur eine bedeutungslose Zeichenfolge sei, wird betont, dass dies besser sei, als wenn Unternehmen alles als „CompanyGPT“ benennen würden.

  • Erleichterung im UEFI-Forum

    Das UEFI-Forum zeigt sich erleichtert über die Markenentscheidung.

  • Zusammenfassung des Markenberichts durch ChatGPT

    Als ChatGPT gebeten wurde, den Markenbericht zusammenzufassen, hieß es, „GPT“ werde lediglich als beschreibende Angabe für die Merkmale von OpenAIs Waren und Dienstleistungen angesehen und sei daher nicht markenrechtlich schutzfähig. Außerdem wird die Frage aufgeworfen, ob OpenAI ein Patent auf „GPT“ besitzt.

  • Reaktion auf das Scheitern der Marke

    Das Scheitern der Markenanmeldung wird als gutes Ergebnis angesehen, zugleich wird darauf hingewiesen, dass es sich dabei auch um einen defensiven Schritt und nicht um einen Versuch exklusiver Nutzung gehandelt haben könnte. Es wird erläutert, dass Unternehmen bei Markenanmeldungen oft bereits mit einem Scheitern rechnen und so einen Präzedenzfall für ähnliche Anmeldungen schaffen, damit nicht markenfähige Begriffe auch künftig ohne Angst vor späteren Klagen weiterverwendet werden können.