Redis kündigt Lizenzänderung an
(github.com/redis)- Redis Open Source wechselt ab Redis 8 zu einem dreifachen Lizenzmodell, bei dem neue Code-Beiträge unter RSALv2, SSPLv1 oder AGPLv3 stehen
- Beiträge nach Redis 8 unterliegen dem aktualisierten Redis Software Grant and Contributor License Agreement; Redis Open Source 7.2 und frühere Releases behalten die in REDISCONTRIBUTIONS.txt referenzierte BSDv3-Clause-Lizenz bei
- RSALv2 gewährt Rechte zur Nutzung, Vervielfältigung, Verbreitung und Erstellung abgeleiteter Werke, beschränkt jedoch das Anbieten der Software oder modifizierter Funktionalität als Service für Dritte
- SSPLv1 verlangt bei Bereitstellung der Funktionalität des Programms oder modifizierter Versionen als Service die Offenlegung des Service Source Code, einschließlich Verwaltungssoftware, UI, API, Automatisierung, Monitoring, Backup, Storage und Hosting-Software
- AGPLv3 ist eine Copyleft-Lizenz, die verlangt, dass bei Bereitstellung modifizierter Versionen auf öffentlich zugänglichen Netzwerkservern den Servernutzern der entsprechende geänderte Quellcode bereitgestellt wird
Ab Redis 8 geänderte Lizenzstruktur
- Redis Open Source wendet ab Redis 8 auf alle neuen Redis-Code-Beiträge ein dreifaches Lizenzmodell an
- Neue Beiträge werden durch das aktualisierte Redis Software Grant and Contributor License Agreement geregelt
- Für Redis 8.0 und spätere Releases stehen drei Lizenzen zur Auswahl
- Redis Source Available License v2, RSALv2
- Server Side Public License v1, SSPLv1
- GNU Affero General Public License v3, AGPLv3
- Redis Open Source 7.2 und frühere Releases unterliegen weiterhin der BSDv3-Clause-Lizenz, auf die in der Datei REDISCONTRIBUTIONS.txt verwiesen wird
RSALv2: Nutzungsrechte und Einschränkung der Servicebereitstellung
- Das letzte Aktualisierungsdatum des RSALv2 Agreement ist der 30. Dezember 2023
- Durch Installieren, Herunterladen, Zugreifen, Nutzen oder Verbreiten der Software gilt man als mit allen Bedingungen der RSALv2 einverstanden
- Wer die Software im Namen eines Unternehmens oder einer Organisation erhält, muss zusichern und gewährleisten, zur Zustimmung zu der Vereinbarung im Namen dieser Einheit berechtigt zu sein
- Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, diese Vereinbarung von Zeit zu Zeit zu aktualisieren
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Gewährte Rechte
- Der Lizenzgeber gewährt eine nicht-exklusive, gebührenfreie, weltweite Lizenz zur Nutzung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Bereitstellung und Erstellung abgeleiteter Werke
- Diese Lizenz ist nicht unterlizenzierbar und nicht übertragbar
- Rechte, die nicht ausdrücklich gewährt werden, entstehen nicht allein durch die Vertragsbedingungen
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Wichtige Einschränkungen
- Die Funktionalität der Software oder modifizierter Versionen darf Dritten nicht als Service bereitgestellt werden
- Die Software oder modifizierte Versionen dürfen nicht so verbreitet werden, dass deren Funktionalität Dritten bereitgestellt wird
- Zur Bereitstellung von Funktionalität für Dritte gehören die folgenden Fälle
- Wenn Dritte remote über eine verteilte Form oder ein Computernetzwerk mit der Funktionalität interagieren
- Wenn der Wert eines Produkts oder Services ganz oder überwiegend aus dem Wert der Software oder modifizierten Versionen entsteht
- Wenn ein Produkt oder Service bereitgestellt wird, der für Nutzer den Hauptzweck der Software oder modifizierten Versionen erfüllt
- Lizenz-, Urheberrechts- oder sonstige Hinweise des Lizenzgebers dürfen nicht geändert, entfernt oder verdeckt werden
- Die Nutzung von Marken unterliegt dem anwendbaren Recht
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Patente, Hinweise und Beendigung
- Der Lizenzgeber gewährt eine Patentlizenz, die es erlaubt, die Software im Hinblick auf Patentansprüche, die er besitzt oder lizenzieren kann, herzustellen, zu nutzen, zu verkaufen und zu importieren
- Wenn ein Nutzer schriftlich behauptet, dass die Software ein Patent verletzt, endet die entsprechende Patentlizenz unter RSALv2 sofort
- Es muss sichergestellt werden, dass jede Person, die eine Kopie eines Teils der Software erhält, auch die Bedingungen der RSALv2 erhält
- Wenn die Software modifiziert wurde, muss die modifizierte Version einen auffälligen Hinweis enthalten, dass sie von einem selbst geändert wurde
- Eine vertragswidrige Nutzung ist keine lizenzierte Nutzung, und die Lizenz endet automatisch
- Wenn nach Erhalt einer Verletzungsmitteilung innerhalb von 30 Tagen alle Verstöße eingestellt werden, wird die Lizenz rückwirkend wiederhergestellt
- Bei einem erneuten Verstoß nach Wiederherstellung endet die Lizenz für den zusätzlichen Verstoß automatisch und dauerhaft
- Die Software wird im gesetzlich zulässigen Umfang wie besehen bereitgestellt; der Lizenzgeber haftet nicht für Schäden
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Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Für Nutzer in Asien, im Pazifikraum, in Amerika sowie in Jurisdiktionen, die nicht zu den unten gesondert genannten Regionen gehören, gilt das Recht des US-Bundesstaats Kalifornien; die Gerichte von Santa Clara County sind ausschließlich zuständig
- Für Nutzer in Israel gilt israelisches Recht; die Gerichte des Central District in Israel sind ausschließlich zuständig
- Für Nutzer in Europa, Großbritannien, dem Nahen Osten und Afrika gilt das Recht von England und Wales; die Gerichte in London sind ausschließlich zuständig
SSPLv1: Pflicht zur Quellcode-Offenlegung bei Bereitstellung als Server-Service
- SSPLv1 ist Version 1 vom 16. Oktober 2018 und enthält einen Copyright-Hinweis von MongoDB, Inc.
- Das Lizenzdokument darf unverändert kopiert und verbreitet, aber nicht geändert werden
- Grundsätzlich regelt sie Rechte zur Ausführung, Modifikation, Weitergabe und Übermittlung des Programms; Unterlizenzierung ist nicht erlaubt
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Quellcode und Bedingungen für die Übermittlung
- Quellcode ist die bevorzugte Arbeitsform für Änderungen; Objektcode bezeichnet eine Form, die kein Quellcode ist
- Um ein covered work in Objektcode-Form zu übermitteln, muss auch die Corresponding Source bereitgestellt werden
- Die Corresponding Source umfasst den Quellcode und die Skripte, die zum Erzeugen, Installieren, Ausführen und Modifizieren des Objektcodes erforderlich sind
- Systembibliotheken, Allzweck-Tools und allgemein verfügbare freie Programme, die unverändert genutzt werden, können von der Corresponding Source ausgenommen sein
- Bei der Übermittlung einer modifizierten Quellversion müssen folgende Bedingungen erfüllt sein
- Die Tatsache der Änderung und die zugehörigen Daten müssen auffällig gekennzeichnet werden
- Das gesamte Werk muss unter SSPLv1 lizenziert werden
- Falls eine interaktive UI vorhanden ist, müssen geeignete rechtliche Hinweise angezeigt werden
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Klausel zur Servicebereitstellung
- Wenn die Funktionalität des Programms oder einer modifizierten Version Dritten als Service bereitgestellt wird, muss der Service Source Code für jedermann kostenlos per Netzwerk-Download verfügbar gemacht werden
- Zur Servicebereitstellung zählen die Bereitstellung von Interaktion über ein Remote-Computernetzwerk, die Bereitstellung eines Services, dessen Wert überwiegend aus dem Wert des Programms stammt, sowie die Bereitstellung eines Services, der den Hauptzweck des Programms für Nutzer erfüllt
- Service Source Code umfasst nicht nur die Corresponding Source des Programms oder der modifizierten Version, sondern auch die Corresponding Source aller Programme, die zur Bereitstellung des Services verwendet werden
- Verwaltungssoftware
- Benutzeroberflächen
- API
- Automatisierungssoftware
- Monitoring-Software
- Backup-Software
- Storage-Software
- Hosting-Software
- Der Service Source Code muss so beschaffen sein, dass Nutzer mit dem offengelegten Quellcode eine Instanz des Services ausführen können
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Beendigung und Patente
- Jeder Versuch, das Programm auf eine Weise weiterzugeben oder zu modifizieren, die in der Lizenz nicht ausdrücklich erlaubt ist, ist unwirksam und führt automatisch zum Erlöschen der Rechte
- Wenn der Verstoß eingestellt wird, kann die Lizenz unter bestimmten Bedingungen vorübergehend oder dauerhaft wiederhergestellt werden
- Wenn der Urheberrechtsinhaber nicht bis 60 Tage nach Einstellung des Verstoßes eine Mitteilung macht, kann eine dauerhafte Wiederherstellung erfolgen
- Wenn es sich um die erste Verletzungsmitteilung handelt und der Verstoß innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt behoben wird, erfolgt eine dauerhafte Wiederherstellung
- Jeder Beitragende gewährt eine weltweite, gebührenfreie Patentlizenz für wesentliche Patentansprüche
- Die Ausübung von Rechten darf nicht zusätzlich durch das Einreichen einer Klage eingeschränkt werden, in der behauptet wird, dass das Programm oder ein Teil davon ein Patent verletzt
AGPLv3: Copyleft für Netzwerkserver-Software
- AGPLv3 ist die GNU Affero General Public License Version 3 vom 19. November 2007
- Sie enthält den Copyright-Hinweis der Free Software Foundation; das Lizenzdokument darf unverändert kopiert und verbreitet, aber nicht geändert werden
- AGPLv3 ist eine freie Copyleft-Lizenz für Software und andere Arten von Werken und wurde insbesondere entwickelt, um bei Netzwerkserver-Software die Zusammenarbeit mit der Community sicherzustellen
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Entwurfsziel
- Lizenzen der GPL-Familie sollen Rechte zum Verteilen von Kopien freier Software, zum Zugriff auf Quellcode, zur Modifikation und zur Wiederverwendung in neuen freien Programmen gewährleisten
- Bei der normalen GNU GPL ist eine Situation möglich, in der modifizierte Versionen auf einem öffentlich zugänglichen Server bereitgestellt werden, ohne den Quellcode offenzulegen
- AGPLv3 verlangt, dass auch in solchen Fällen der geänderte Quellcode der Community bereitgestellt wird
- Wenn ein Betreiber eines Netzwerkservers eine modifizierte Version ausführt und Nutzern bereitstellt, muss er diesen Servernutzern den Quellcode der modifizierten Version bereitstellen
- Wird eine modifizierte Version auf einem öffentlich zugänglichen Server zur öffentlichen Nutzung bereitgestellt, führt diese öffentliche Nutzung zu einem Zugriff auf den Quellcode der modifizierten Version
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Grundrechte und Bedingungen für die Übermittlung
- Die Rechte aus der AGPLv3 werden für die Dauer des Urheberrechts am Programm gewährt und können nicht widerrufen werden, solange die Bedingungen eingehalten werden
- Das uneingeschränkte Recht, ein unverändertes Programm auszuführen, wird ausdrücklich anerkannt
- Ein covered work, das nicht modifiziert oder übermittelt wird, darf ohne Bedingungen erstellt, ausgeführt und weitergegeben werden, solange die Lizenz wirksam ist
- Unveränderte Kopien des ursprünglichen Quellcodes dürfen zusammen mit geeigneten Copyright-Hinweisen, Lizenzhinweisen, Haftungsausschlüssen und einer Kopie der Lizenz übermittelt werden
- Um eine modifizierte Quellversion zu übermitteln, müssen die Tatsache und das Datum der Änderung angegeben und das gesamte Werk unter AGPLv3 lizenziert werden
Praktisch zu prüfende Punkte
- Für neuen Code ab Redis 8 gilt nicht mehr eine einheitliche BSDv3-Struktur, sondern eine der Lizenzen RSALv2, SSPLv1 oder AGPLv3
- Die Lizenzbedingungen unterscheiden sich je nachdem, ob Redis 7.2 und frühere Releases oder Redis 8.0 und spätere Releases betroffen sind
- Wenn Redis-Funktionalität oder Funktionalität modifizierter Versionen Dritten in Form eines Services bereitgestellt wird, unterscheiden sich die Einschränkungen oder Pflichten zur Quellcode-Offenlegung je nach gewählter Lizenz
- RSALv2 beschränkt die Servicebereitstellung selbst, während SSPLv1 bei Servicebereitstellung die Offenlegung eines weitreichenden Service Source Code verlangt
- AGPLv3 verlangt, dass der Quellcode modifizierter Versionen, die auf einem Netzwerkserver öffentlich genutzt werden, den Servernutzern bereitgestellt wird
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