1 Punkte von GN⁺ 2024-03-23 | 1 Kommentare | Auf WhatsApp teilen
  • Redis Open Source wechselt ab Redis 8 zu einem dreifachen Lizenzmodell, bei dem neue Code-Beiträge unter RSALv2, SSPLv1 oder AGPLv3 stehen
  • Beiträge nach Redis 8 unterliegen dem aktualisierten Redis Software Grant and Contributor License Agreement; Redis Open Source 7.2 und frühere Releases behalten die in REDISCONTRIBUTIONS.txt referenzierte BSDv3-Clause-Lizenz bei
  • RSALv2 gewährt Rechte zur Nutzung, Vervielfältigung, Verbreitung und Erstellung abgeleiteter Werke, beschränkt jedoch das Anbieten der Software oder modifizierter Funktionalität als Service für Dritte
  • SSPLv1 verlangt bei Bereitstellung der Funktionalität des Programms oder modifizierter Versionen als Service die Offenlegung des Service Source Code, einschließlich Verwaltungssoftware, UI, API, Automatisierung, Monitoring, Backup, Storage und Hosting-Software
  • AGPLv3 ist eine Copyleft-Lizenz, die verlangt, dass bei Bereitstellung modifizierter Versionen auf öffentlich zugänglichen Netzwerkservern den Servernutzern der entsprechende geänderte Quellcode bereitgestellt wird

Ab Redis 8 geänderte Lizenzstruktur

  • Redis Open Source wendet ab Redis 8 auf alle neuen Redis-Code-Beiträge ein dreifaches Lizenzmodell an
  • Neue Beiträge werden durch das aktualisierte Redis Software Grant and Contributor License Agreement geregelt
  • Für Redis 8.0 und spätere Releases stehen drei Lizenzen zur Auswahl
    • Redis Source Available License v2, RSALv2
    • Server Side Public License v1, SSPLv1
    • GNU Affero General Public License v3, AGPLv3
  • Redis Open Source 7.2 und frühere Releases unterliegen weiterhin der BSDv3-Clause-Lizenz, auf die in der Datei REDISCONTRIBUTIONS.txt verwiesen wird

RSALv2: Nutzungsrechte und Einschränkung der Servicebereitstellung

  • Das letzte Aktualisierungsdatum des RSALv2 Agreement ist der 30. Dezember 2023
  • Durch Installieren, Herunterladen, Zugreifen, Nutzen oder Verbreiten der Software gilt man als mit allen Bedingungen der RSALv2 einverstanden
  • Wer die Software im Namen eines Unternehmens oder einer Organisation erhält, muss zusichern und gewährleisten, zur Zustimmung zu der Vereinbarung im Namen dieser Einheit berechtigt zu sein
  • Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, diese Vereinbarung von Zeit zu Zeit zu aktualisieren
  • Gewährte Rechte

    • Der Lizenzgeber gewährt eine nicht-exklusive, gebührenfreie, weltweite Lizenz zur Nutzung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Bereitstellung und Erstellung abgeleiteter Werke
    • Diese Lizenz ist nicht unterlizenzierbar und nicht übertragbar
    • Rechte, die nicht ausdrücklich gewährt werden, entstehen nicht allein durch die Vertragsbedingungen
  • Wichtige Einschränkungen

    • Die Funktionalität der Software oder modifizierter Versionen darf Dritten nicht als Service bereitgestellt werden
    • Die Software oder modifizierte Versionen dürfen nicht so verbreitet werden, dass deren Funktionalität Dritten bereitgestellt wird
    • Zur Bereitstellung von Funktionalität für Dritte gehören die folgenden Fälle
      • Wenn Dritte remote über eine verteilte Form oder ein Computernetzwerk mit der Funktionalität interagieren
      • Wenn der Wert eines Produkts oder Services ganz oder überwiegend aus dem Wert der Software oder modifizierten Versionen entsteht
      • Wenn ein Produkt oder Service bereitgestellt wird, der für Nutzer den Hauptzweck der Software oder modifizierten Versionen erfüllt
    • Lizenz-, Urheberrechts- oder sonstige Hinweise des Lizenzgebers dürfen nicht geändert, entfernt oder verdeckt werden
    • Die Nutzung von Marken unterliegt dem anwendbaren Recht
  • Patente, Hinweise und Beendigung

    • Der Lizenzgeber gewährt eine Patentlizenz, die es erlaubt, die Software im Hinblick auf Patentansprüche, die er besitzt oder lizenzieren kann, herzustellen, zu nutzen, zu verkaufen und zu importieren
    • Wenn ein Nutzer schriftlich behauptet, dass die Software ein Patent verletzt, endet die entsprechende Patentlizenz unter RSALv2 sofort
    • Es muss sichergestellt werden, dass jede Person, die eine Kopie eines Teils der Software erhält, auch die Bedingungen der RSALv2 erhält
    • Wenn die Software modifiziert wurde, muss die modifizierte Version einen auffälligen Hinweis enthalten, dass sie von einem selbst geändert wurde
    • Eine vertragswidrige Nutzung ist keine lizenzierte Nutzung, und die Lizenz endet automatisch
    • Wenn nach Erhalt einer Verletzungsmitteilung innerhalb von 30 Tagen alle Verstöße eingestellt werden, wird die Lizenz rückwirkend wiederhergestellt
    • Bei einem erneuten Verstoß nach Wiederherstellung endet die Lizenz für den zusätzlichen Verstoß automatisch und dauerhaft
    • Die Software wird im gesetzlich zulässigen Umfang wie besehen bereitgestellt; der Lizenzgeber haftet nicht für Schäden
  • Anwendbares Recht und Gerichtsstand

    • Für Nutzer in Asien, im Pazifikraum, in Amerika sowie in Jurisdiktionen, die nicht zu den unten gesondert genannten Regionen gehören, gilt das Recht des US-Bundesstaats Kalifornien; die Gerichte von Santa Clara County sind ausschließlich zuständig
    • Für Nutzer in Israel gilt israelisches Recht; die Gerichte des Central District in Israel sind ausschließlich zuständig
    • Für Nutzer in Europa, Großbritannien, dem Nahen Osten und Afrika gilt das Recht von England und Wales; die Gerichte in London sind ausschließlich zuständig

SSPLv1: Pflicht zur Quellcode-Offenlegung bei Bereitstellung als Server-Service

  • SSPLv1 ist Version 1 vom 16. Oktober 2018 und enthält einen Copyright-Hinweis von MongoDB, Inc.
  • Das Lizenzdokument darf unverändert kopiert und verbreitet, aber nicht geändert werden
  • Grundsätzlich regelt sie Rechte zur Ausführung, Modifikation, Weitergabe und Übermittlung des Programms; Unterlizenzierung ist nicht erlaubt
  • Quellcode und Bedingungen für die Übermittlung

    • Quellcode ist die bevorzugte Arbeitsform für Änderungen; Objektcode bezeichnet eine Form, die kein Quellcode ist
    • Um ein covered work in Objektcode-Form zu übermitteln, muss auch die Corresponding Source bereitgestellt werden
    • Die Corresponding Source umfasst den Quellcode und die Skripte, die zum Erzeugen, Installieren, Ausführen und Modifizieren des Objektcodes erforderlich sind
    • Systembibliotheken, Allzweck-Tools und allgemein verfügbare freie Programme, die unverändert genutzt werden, können von der Corresponding Source ausgenommen sein
    • Bei der Übermittlung einer modifizierten Quellversion müssen folgende Bedingungen erfüllt sein
      • Die Tatsache der Änderung und die zugehörigen Daten müssen auffällig gekennzeichnet werden
      • Das gesamte Werk muss unter SSPLv1 lizenziert werden
      • Falls eine interaktive UI vorhanden ist, müssen geeignete rechtliche Hinweise angezeigt werden
  • Klausel zur Servicebereitstellung

    • Wenn die Funktionalität des Programms oder einer modifizierten Version Dritten als Service bereitgestellt wird, muss der Service Source Code für jedermann kostenlos per Netzwerk-Download verfügbar gemacht werden
    • Zur Servicebereitstellung zählen die Bereitstellung von Interaktion über ein Remote-Computernetzwerk, die Bereitstellung eines Services, dessen Wert überwiegend aus dem Wert des Programms stammt, sowie die Bereitstellung eines Services, der den Hauptzweck des Programms für Nutzer erfüllt
    • Service Source Code umfasst nicht nur die Corresponding Source des Programms oder der modifizierten Version, sondern auch die Corresponding Source aller Programme, die zur Bereitstellung des Services verwendet werden
      • Verwaltungssoftware
      • Benutzeroberflächen
      • API
      • Automatisierungssoftware
      • Monitoring-Software
      • Backup-Software
      • Storage-Software
      • Hosting-Software
    • Der Service Source Code muss so beschaffen sein, dass Nutzer mit dem offengelegten Quellcode eine Instanz des Services ausführen können
  • Beendigung und Patente

    • Jeder Versuch, das Programm auf eine Weise weiterzugeben oder zu modifizieren, die in der Lizenz nicht ausdrücklich erlaubt ist, ist unwirksam und führt automatisch zum Erlöschen der Rechte
    • Wenn der Verstoß eingestellt wird, kann die Lizenz unter bestimmten Bedingungen vorübergehend oder dauerhaft wiederhergestellt werden
    • Wenn der Urheberrechtsinhaber nicht bis 60 Tage nach Einstellung des Verstoßes eine Mitteilung macht, kann eine dauerhafte Wiederherstellung erfolgen
    • Wenn es sich um die erste Verletzungsmitteilung handelt und der Verstoß innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt behoben wird, erfolgt eine dauerhafte Wiederherstellung
    • Jeder Beitragende gewährt eine weltweite, gebührenfreie Patentlizenz für wesentliche Patentansprüche
    • Die Ausübung von Rechten darf nicht zusätzlich durch das Einreichen einer Klage eingeschränkt werden, in der behauptet wird, dass das Programm oder ein Teil davon ein Patent verletzt

AGPLv3: Copyleft für Netzwerkserver-Software

  • AGPLv3 ist die GNU Affero General Public License Version 3 vom 19. November 2007
  • Sie enthält den Copyright-Hinweis der Free Software Foundation; das Lizenzdokument darf unverändert kopiert und verbreitet, aber nicht geändert werden
  • AGPLv3 ist eine freie Copyleft-Lizenz für Software und andere Arten von Werken und wurde insbesondere entwickelt, um bei Netzwerkserver-Software die Zusammenarbeit mit der Community sicherzustellen
  • Entwurfsziel

    • Lizenzen der GPL-Familie sollen Rechte zum Verteilen von Kopien freier Software, zum Zugriff auf Quellcode, zur Modifikation und zur Wiederverwendung in neuen freien Programmen gewährleisten
    • Bei der normalen GNU GPL ist eine Situation möglich, in der modifizierte Versionen auf einem öffentlich zugänglichen Server bereitgestellt werden, ohne den Quellcode offenzulegen
    • AGPLv3 verlangt, dass auch in solchen Fällen der geänderte Quellcode der Community bereitgestellt wird
    • Wenn ein Betreiber eines Netzwerkservers eine modifizierte Version ausführt und Nutzern bereitstellt, muss er diesen Servernutzern den Quellcode der modifizierten Version bereitstellen
    • Wird eine modifizierte Version auf einem öffentlich zugänglichen Server zur öffentlichen Nutzung bereitgestellt, führt diese öffentliche Nutzung zu einem Zugriff auf den Quellcode der modifizierten Version
  • Grundrechte und Bedingungen für die Übermittlung

    • Die Rechte aus der AGPLv3 werden für die Dauer des Urheberrechts am Programm gewährt und können nicht widerrufen werden, solange die Bedingungen eingehalten werden
    • Das uneingeschränkte Recht, ein unverändertes Programm auszuführen, wird ausdrücklich anerkannt
    • Ein covered work, das nicht modifiziert oder übermittelt wird, darf ohne Bedingungen erstellt, ausgeführt und weitergegeben werden, solange die Lizenz wirksam ist
    • Unveränderte Kopien des ursprünglichen Quellcodes dürfen zusammen mit geeigneten Copyright-Hinweisen, Lizenzhinweisen, Haftungsausschlüssen und einer Kopie der Lizenz übermittelt werden
    • Um eine modifizierte Quellversion zu übermitteln, müssen die Tatsache und das Datum der Änderung angegeben und das gesamte Werk unter AGPLv3 lizenziert werden

Praktisch zu prüfende Punkte

  • Für neuen Code ab Redis 8 gilt nicht mehr eine einheitliche BSDv3-Struktur, sondern eine der Lizenzen RSALv2, SSPLv1 oder AGPLv3
  • Die Lizenzbedingungen unterscheiden sich je nachdem, ob Redis 7.2 und frühere Releases oder Redis 8.0 und spätere Releases betroffen sind
  • Wenn Redis-Funktionalität oder Funktionalität modifizierter Versionen Dritten in Form eines Services bereitgestellt wird, unterscheiden sich die Einschränkungen oder Pflichten zur Quellcode-Offenlegung je nach gewählter Lizenz
  • RSALv2 beschränkt die Servicebereitstellung selbst, während SSPLv1 bei Servicebereitstellung die Offenlegung eines weitreichenden Service Source Code verlangt
  • AGPLv3 verlangt, dass der Quellcode modifizierter Versionen, die auf einem Netzwerkserver öffentlich genutzt werden, den Servernutzern bereitgestellt wird

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